ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Reisebedingungen für Kaufleute und Wiederverkäufer
Freiplatzregelung
1 Freiplatz ab 16 zahlenden Personen!
1. Der Abschluss des Vertrages
1.1. Der Vertrag zwischen der FerryKnowHow GmbH und dem Auftraggeber soll mit unseren Formularen schriftlich (Textform ausreichend), einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen abgeschlossen werden.
1.2. Weicht unsere Vertragsbestätigung vom Auftrag des Auftraggebers ab, so liegt in der Bestätigung ein neuer Vertragsantrag vor, an den wir 10 Tage gebunden sind. 1.3. Der Auftraggeber erklärt, dass die von ihm eingeschalteten Personen bevollmächtigt sind, den Vertrag abzuschließen, Änderungen zu vereinbaren, Erklärungen abzugeben und entgegen zunehmen.
1.4. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
2. Zahlung
2.1. Nach Abschluss des Vertrages ist für Gruppen ab 10 Personen keine Anzahlung zu leisten. Bitte achten Sie auf Sonderregelungen bei einigen Destinationen, Flugreisen und Kreuzfahrten.
2.2. Der Restbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. Bei kurzfristigem Vertragsschluss innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn ist der Auftraggeber verpflichtet, den Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen sofort zu zahlen.
2.3. Wurden Anzahlungen oder der vereinbarte Gesamtgruppenpreis vom Auftraggeber nicht fristgemäß vor Antritt der Reise gezahlt, können wir die Leistung verweigern und nach Mahnung sowie Setzen einer angemessenen Frist, zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen bzw. bei begonnenen Reisen fristlos kündigen, wobei Schadenersatzansprüche unberührt bleiben. Tritt der Auftraggeber in diesem Fall die Reise nicht an, so können wir statt der genannten Ansprüche auch eine Entschädigung nach Ziff. 6. des Vertrags verlangen.
3. Leistungen
3.1. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach unserer Leistungsbeschreibung im Angebot sowie unsere hierauf bezugnehmenden Angaben in der Vertragsbestätigung.
3.2. Für Nebenabreden etc. gelten die in den Ziffern 1.1. und 3.3. enthaltenen Regelungen.
3.3. Die von der FerryKnowHow GmbH in der Leistungsbeschreibung angegebene touristische Einstufung der Unterbringung des Auftraggebers bzw. seiner Gruppe bezieht sich auf die landestypische Klassifizierung.
4. Preise/Preisänderungen
4.1.Die FerryKnowHow GmbH ist berechtigt, wenn zwischen Vertragsschluss und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt, den vereinbarten Gesamtgruppenpreis unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zu erhöhen, sofern nachweisbar und nicht gegen Treu und Glauben herbeigeführte notwendige Preisänderungen unserer Leistungsträger vorliegen. Das gilt auch z. B. bei Änderungen der Beförderungskosten, Hafen- oder Flughafensteuern sowie der für die Reise geltenden Wechselkurse.
4.2. Sollte eine Anhebung des derzeitigen Inlands-MwSt.-Satzes von 19% nach Vertragsschluss erfolgen, berechtigt uns dies zur Berechnung der geänderten MwSt. Entsprechendes gilt bei Änderungen der Mehrwertsteuer in den Zielländern der gebuchten Reise.
4.3. Bei Erhöhung des vereinbarten Gesamtgruppenpreises nach Vertragsschluss um mehr als 5% kann der Auftraggeber unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sein Rücktrittsrecht unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung uns gegenüber geltend zu machen. Schriftform (Textform) wird dem Auftraggeber zur Beweissicherung empfohlen.
4.4. Unsere Preise sind - soweit nicht anders ausgewiesen - Netto-Preise (nicht verprovisionierbare Preise) in Euro. Die bei der jeweiligen Reise angegebenen Preise beziehen sich auf Gruppen ab 16 zahlenden Personen, soweit keine andere Vereinbarung vorliegt.
5. Leistungsänderungen
5.1. Änderungen und Abweichungen von vertraglich vereinbarten Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
5.2. FerryKnowHow GmbH wird den Auftraggeber über Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis informieren. Bei erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Auftraggeber vom Vertrag kostenfrei zurücktreten oder die Durchführung einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Auftraggeber aus unserem Angebot anzubieten. Der Auftraggeber hat diese Rechte nach Zugang unserer Erklärung über die Änderung der Reiseleistung unverzüglich gegenüber uns geltend zu machen.
5.3. Wir behalten uns vor, die Abwicklung der Reise unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers und nach vorheriger Information einem Kooperations- Partner zu übertragen.
6. Rücktritt des Auftraggebers
6.1. Sofern keine abweichenden Stornofristen vereinbart sind, ist der Auftraggeber bei Rücktritt verpflichtet, pauschaliert folgende Entschädigung bzw. die Stornogebühren an uns zu zahlen:
6.1.1. Rücktritt des Auftraggebers bis 31 Tage vor Reisebeginn: Rückgabe des Gesamtkontingents bis zu diesem Stornierungszeitpunkt kostenfrei;
6.1.2. Rücktritt zwischen dem 31. und einschließlich dem 22. Tag vor Reisebeginn pauschaliert 25% des Gesamtgruppenpreises;
6.1.3. Rücktritt zwischen dem 21. und einschließlich dem 15. Tag vor Reisebeginn pauschaliert 50% des Gesamtgruppenpreises; 6.1.4. Rücktritt nach dem 14. Tag vor Reisebeginn pauschaliert 60 % des Gesamtgruppenpreises.
6.1.5. Bei Auftraggebern, die nur Übernachtungen ohne weitere Leistungen gebucht haben, sind 80 % des Reisepreises bei Rücktritt nach dem 14. Tag vor Reisebeginn zu entrichten. Im Übrigen gelten die Fristen und Pauschalierungen aus den Ziff. 6.1.1. - 6.1.3.
6.1.6. Bei Nichtantritt der Reise gilt die Ziff. 6.1.4. sowie die Ziff. 6.1.7. folgende entsprechend.
6.1.7. Sofern der Aufraggeber nicht die gesamte Gruppe, sondern nur einen Teil der Gruppe storniert, wird der neue Preis mit dem Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner Interessen und unseren Möglichkeiten erneut festgesetzt. Kommt keine Einigung zustande, so gilt der Rücktritt für einen Teil der Gruppe als Rücktritt des Auftraggebers für die Gesamtgruppe. Es gelten sodann die unter 6.1.1. - 6.1.6. anzutreffenden Pauschalsätze.
6.1.8. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, eine niedrigere als die vorgesehenen pauschalen Entschädigungen nachzuweisen oder nachzuweisen, dass die FerryKnowHow GmbH keine Nachteile durch den Rücktritt hat.
6.1.9. Bei Reisen mit Eintrittskarten für Veranstaltungen werden bei Stornierung die Eintrittsgelder in voller Höhe berechnet, sofern die FerryKnowHow GmbH nicht in der Lage ist, die Eintrittskarten gegen Auszahlung des Eintrittsgeldes durch den jeweiligen Veranstalter zurückzugeben oder zu verwerten. Im zuletzt genannten Fall werden die von uns erzielten Beträge zurückerstattet. Dies gilt nicht, wenn die Beschaffung der Karten von uns ausdrücklich als vermittelte Leistung gegenüber dem Auftraggeber im Vertrag bezeichnet worden ist.
6.2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der schriftliche Zugang der Erklärungen (Rücktritt etc.) für die Einhaltung der Fristen bei der FerryKnowHow GmbH maßgeblich. Textform (Fax, E-Mail) ist ausreichend, wenn der Auftraggeber insofern den Zugang bei uns nachweisen kann.
6.3. Dem Auftraggeber wird empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherungen oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. Genauere Informationen hierzu können von uns angefordert werden.
7. Änderungen auf Verlangen des Auftraggebers
7.1. Vom Auftraggeber verlangte Umbuchungen der Gruppenreise bedürfen der einvernehmlichen Vertragsänderung. Kommt eine einvernehmliche Vertragsänderung nicht zustande, so ergeben sich die Rechte beider Teile aus diesem Vertrag.
8. Ersatzreisende des Auftraggebers
8.1. Der Auftraggeber kann bei Gruppenreisen bis zum Reisebeginn Namens- und Personenänderungen vornehmen lassen, sofern die Ersatzreisenden den besonderen Reiseerfordernissen genügen und der Teilnahme des/der Ersatzreisenden nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
8.2. Die durch die Teilnahme anderer Gruppenreisenden entstehenden Mehrkosten (z.B. bei Kreuzfahrten und Flügen) werden in Rechnung gestellt.
8.3. Das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Mitgliedern seiner Gruppe ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und bleibt unberührt.
9. Reiseabbruch - nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen
9.1. Wird die Reise infolge eines Umstands abgebrochen, der in der Sphäre des Auftraggebers bzw. seiner Gruppenmitglieder liegt (z.B. Krankheit) oder werden Reiseleistungen erheblicher Art nicht in Anspruch genommen, so wird sich die FerryKnowHow GmbH bemühen, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen.
9.2. Das gilt nicht, wenn es sich nur um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung behördliche oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Rücktritt und Kündigung durch die FerryKnowHow GmbH - Mindestteilnehmerzahl
10.1.Ohne Einhaltung einer Frist:
10.1.1. Wir können den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber oder Mitglieder seiner Gruppe trotz Abmahnung erheblich weiter stören, so dass eine weitere Durchführung der Reise für uns oder andere Personen nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn sich der Auftraggeber oder Mitglieder seiner Gruppe nicht an sachlich begründete Hinweise halten und sich dadurch eine erhebliche Störung der Reise oder anderer Personen ergibt.
10.1.2. Die FerryKnowHow GmbH hat im Fall von 10.1.1. Anspruch auf den vereinbarten Gesamtgruppenpreis, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und/oder Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben oder von Leistungsträgern Rückerstattungen erfolgen.
10.1.3. Schadenersatzansprüche bleiben hiervon im Übrigen unberührt.
10.2 Bis zwei Wochen vor Reiseantritt
10.2.1. Ist in der Reisebeschreibung oder in den Vertragsunterlagen ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so können wir bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht.
10.2.2. Die FerryKnowHow GmbH ist in diesem Fall zur unverzüglichen Information des Auftraggebers verpflichtet.
10.2.3. Der Rücktritt ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären.
10.2.4. Der von dem Auftraggeber gezahlte Betrag ist ihm unverzüglich von uns zurückzuerstatten.
11. Kündigung infolge höherer Gewalt
11.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften und gleichgewichtige Fälle nach Reisebeginn berechtigen beide Teile zur Kündigung.
11.2. Nach Kündigung kann die FerryKnowHow GmbH für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung in Anrechnung des vereinbarten Gesamtgruppenpreises verlangen.
11.3. Die FerryKnowHow GmbH ist nach Kündigung zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst.
11.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.
11.5. Entfällt die Geschäftsgrundlage für den Vertrag vor Reisebeginn infolge von keinem der Vertragsparteien zu vertretenden Umständen (höhere Gewalt - vgl. 11.1.) und entstehen FerryKnowHow GmbH Kosten, die trotz nachweisbarer Versuche seitens der FerryKnowHow GmbH z.B. bei Leistungsträgern nicht vermieden werden können, so tragen die Vertragsparteien diese Kosten je zur Hälfte.
12. Gewährleistung und Abhilfe
12.1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Auftraggeber Abhilfe verlangen. Die FerryKnowHow GmbH kann die Abhilfe verweigern, sofern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Mangels oder einer gleichwertigen Ersatzleistung.
12.2. Der Auftraggeber kann eine Herabsetzung des vereinbarten Gesamtgruppenpreises verlangen, wenn er den Mangel bei uns oder unserem Bevollmächtigten vor Ort, wenn vorhanden, anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber uns unzumutbar machen. Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Preises zu.
12.3. Ist die Reise mangelhaft und leistet die FerryKnowHow GmbH nicht innerhalb der Vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Auftraggeber auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Abhilfe verweigern oder ein besonderes Interesse des Auftraggebers die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
12.4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Auftraggebers gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Auftraggeber die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und der FerryKnowHow GmbH erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
12.5. Bei berechtigter Kündigung können wir für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtgruppenpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Leistungen maßgeblich. Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Auftraggeber kein Interesse haben. Die FerryKnowHow GmbH hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Vertrag mit umfasst, so hat die FerryKnowHow GmbH auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
12.6. Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
13. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Beseitigung von Leistungsstörungen, soweit notwendig und zumutbar, mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, uns seine Beanstandungen unverzüglich oder unserem Bevollmächtigten vor Ort, falls vorhanden, zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft die Anzeige, so kann keine Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangt werden.
14. Haftungsbeschränkung
14.1. Die vertragliche Haftung von der FerryKnowHow GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Gesamtgruppenpreis beschränkt,
14.1.1. soweit ein Schaden des Auftraggebers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
14.1.2. wenn die FerryKnowHow GmbH für einen dem Auftraggeber entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 14.2. Für alle gegen uns gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Gesamtgruppenpreises beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind.
14.3. Haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen und auf die sich ein von uns eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu Gunsten der FerryKnowHow GmbH
14.4. Weitere Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt (ausgenommen hiervon die Regelung nach Ziff. 14.1.2.).
14.5. Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung regelt sich unsere Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag, Guadalajara und der nur für Flüge nach USA und Kanada geltenden Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Frachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern FerryKnowHow GmbH in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen.
14.6. Kommt die FerryKnowHow GmbH bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.
15. Haftungsbeschränkungen bei Fremdleistungen
15.1. Die FerryKnowHow GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise. Unberührt bleiben Vermittlerpflichten.
15.2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Auftraggeber bzw. den Mitgliedern seiner Gruppe hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringen wir insoweit Fremdleistungen, sofern wir hierauf in der Reiseausschreibung und/oder in der Reisebestätigung ausdrücklich auf die Vermittlung dieser Leistungen hingewiesen haben. Die FerryKnowHow GmbH haftet hier nicht für die Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen. Die Haftung für die Vermittlung der Leistung bleibt unberührt.
16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
16.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen gemäß Ziff. 12. des Vertrags hat der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber uns geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
16.2. Ansprüche des Auftraggebers nach Ziffer 16.1. verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an uns durch den Auftraggeber beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16.1. betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
16.3. Im übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, ausgenommen bei Körperverletzungen.
17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
17.1. Die FerryKnowHow GmbH weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten hin. 17.2. Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht die FerryKnowHow GmbH ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
17.3. Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schäden, die allein auf das Verhalten des Auftraggebers bzw. die Mitglieder seiner Gruppe zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Auftraggeber nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos nicht in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.
18. Insolvenzschutz
18.1. Die FerryKnowHow GmbH ist nicht verpflichtet, Sicherungsscheine auszugeben. Auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers und bei entsprechender Vereinbarung können Sicherungsscheine nach Eingang der Anzahlung von uns ausgegeben werden.
18.2. Hat die FerryKnowHow GmbH dem Auftraggeber Sicherungsscheine ausgehändigt, so hat die FerryKnowHow GmbH für den Fall der Insolvenz oder der Zahlungsunfähigkeit sichergestellt, dass der gezahlte Reisepreis bzw. Beträge für ausfallende Reiseleistungen sowie notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden.
19. Rechtswahl
Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss internationaler Abkommen, soweit diese nicht nach Ziff. 14. des Vertrag eingreifen. Die Vertragssprache ist deutsch, sofern keine abweichende Vereinbarung ausdrücklich getroffen ist. Übersetzungen dienen lediglich der Information des Auftraggebers. Maßgeblich ist der jeweilige deutsche Originaltext.
20. Gerichtstand
Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin.
21. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
B. Reisebedingungen für Endverbraucher
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden
die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
c) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben an den Veranstalter zurückzuleiten hat, und die Reisebestätigung geschlossen wird. Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann der Reiseveranstalter von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an ihn weiterzuleiten. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels T-Online, Internet etc. gilt das unter Ziffer 1.c) Ausgeführte entsprechend.
d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des
Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen.
e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung, außer bei Körperschäden, als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder vereinbarte Beschaffenheiten fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB).
Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
2. Zahlung
a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.
b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 25 % des Reisepreises zu zahlen.
c) Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein) zu zahlen.
d) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
e) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,- Euro nicht übersteigt.
3. Leistungen
a) Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
b) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Ziffer 3. c) ist zu beachten.
c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1.a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
4. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4. a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Ziffer 4.c) gilt entsprechend.
d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
6. Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn 5 % des Gesamtreisepreises, erfolgt der Rücktritt bis drei Wochen vor Reisebeginn 15 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn 35 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis eine Woche vor Reisebeginn und danach fallen 50 % des Gesamtreisepreises als Stornokosten an.
b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
c) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von 15,- Euro verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.
8. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf 15,- Euro.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch,
wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach
Ziffer 11. a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11. c) Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
b) Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnis-
mäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach
§ 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reise-veranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und
Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren
Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB ). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind.
Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug genommen.
15. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
bb) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein
Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten
Leistungen ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen zu beachten.
d) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000,- Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils
je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
16. Ausschlussfrist und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16. a) verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt.
Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16. a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
c) Im Übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse
einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des
erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei
zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.
18. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
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